DEHOGA Ostwestfalen e. V.

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GEMA

Die GEMA und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter arbeiteten auf der Basis eines Rahmenvertrages von 1957. Nach der Kündigung dieses Rahmenvertrages durch die GEMA werden nunmehr nur noch Verträge über den Zeitraum von einem Jahr abgeschlossen.

GEMA-Tarifveränderungen ab 2018

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), die größte Musiknutzervereinigung in Deutschland, in der sich z.B. DEHOGA, HDE und andere Verbände zusammengeschlossen haben, musste in 2017 erneut Tarife bzw. Tarifveränderungen mit der GEMA verhandeln, die sukzessive in 2018 (je nach Fälligkeit der bestehenden Lizenzverträge) zur Anwendung kommen.

Bei Veranstaltungen mit Verzehrzwang gelang es dem DEHOGA die GEMA nun endlich davon zu überzeugen, dass nicht nur Speisen, sondern auch Getränke, die in einem Pauschalpreis inkludiert sind, bei der GEMA-Berechnung in Abzug zu bringen sind! Weitere Details stehen in einem für Verbandsmitglieder erstellten Merkblatt.

Für die Nutzung von Tonträger- und/oder Radiomusik in Sanitäranlagen wurde mit der GEMA ein neuer, einheitlicher Beschallungstarif WR-San verhandelt, der jeweils Herren-, Damen-, Unisex- und ggfls. Behindertentoilette sowie Wasch- und Wickelräume als eine Sanitäranlage umfasst und bei 50 Euro pro Anlage/Jahr liegt. Der Tarif VR-Ö für die Vervielfältigung von Musik erhöht sich von 0,13 Euro auf 0,14 Euro je Werk bzw. von 55 Euro auf 59 Euro für die 500 Werke-Pauschale.

Der Tarif U-St (Stadtfeste, Straßenfeste  und sonstige Veranstaltungen im Freien) erhöht sich geringfügig von 81,55 Euro auf 82,40 Euro je 500 qm Veranstaltungsfläche. Zur Klarstellung: der Anwendungsbereich umfasst öffentliche wie auch private Plätze, wobei ganzjährig oder nur saisonal gastronomisch bewirtschaftete Flächen (z.B. Biergärten), wie auch Festivals oder Konzerte nicht unter diesen Tarif fallen. Bei der Flächenberechnung für „sonstige Veranstaltungen im Freien“ wird zukünftig nur die zur Veranstaltung zugängliche Fläche zugrunde gelegt.

Der Tarif U für regelmäßige Musikaufführungen mit Musikern ohne Tanz, ohne Eintrittsgeld und ohne Veranstaltungscharakter (Barpianistentarif) kommt zukünftig nur noch zur Anwendung, wenn kein elektronisches Musikinstrument und keine elektronische Verstärkeranlage genutzt wird.

Weitere GEMA-Forderungen, die zu Veränderungen und Kostensteigerungen in anderen Tarifen geführt hätten, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden. Alle weiteren Tarife (z.B. für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Hintergrundmusik, Radio, Musik in Musikkneipen oder Discotheken etc.) unterliegen mehrjähriger Einführungsphasen und erhöhen sich entsprechend den in den letzten Jahren getroffenen Vereinbarungen. Die ansonsten noch verbliebenen Tarife (z.B. Fernsehtarif, Hotelsendetarif etc.) erhöhen sich ab 1.1.2018 um 2,0 %.

Über -aus Sicht des DEHOGA und der BVMV- zwingend notwendige Strukturveränderungen im Tarif FS (Fernsehen) konnte hingegen keine Verständigung mit der GEMA erzielt werden. Nach einem ergebnislosen Verhandlungszeitraum von fast 4 Jahren wird der DEHOGA/die BVMV daher gegen die GEMA in 2018 ein Verfahren vor der urheberrechtlichen Schiedsstelle einleiten und entsprechende Änderungen und Anpassungen einfordern. Der bestehende Tarif Fernsehen gilt während dieser Zeit unverändert weiter mit allen Vorteilen/Nachlässen für Verbandsmitglieder. Über den Ausgang des Verfahrens wird die DEHOGA informieren.

GEMA-Handbuch

Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter gibt zusammen mit der GEMA aus informationspolitischen Gründen ein GEMA-Handbuch heraus. Das Handbuch soll den Mitgliedern der Bundesvereinigung, den Musikveranstaltern, den GEMA-Bezirksdirektionen und -Außenstellen die Anwendung der Tarife bzw. die Überprüfung der Verträge und Rechnungen erleichtern. In schwierigen Einzelfällen ist grundsätzlich die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes zur Beratung hinzuzuziehen.

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