Über den Abgeordenten Schroeren erreichen uns aus dem Ministerium folgende Stellungnahmen zu den einzelnen Fragen:
1. Der Raucherbereich kann mit einer Theke ausgestattet sein und dort kann auch Personal eingesetzt werden.
2. Im Raucherbereich kann auch ein Speiseangebot vorgehalten werden.
3. Ein Raucherbereich kann räumlich getrennt zur eigentlichen Gaststätte liegen, eine Entfernungsangabe gibt es nicht.
4. Der Eingang einer Gaststätte kann durch den Raucherbereich führen.
5. In einem Internetcafè gilt Rauchverbot, als Ausschank ist dieses nicht zu werten.
6. In dauerhaft aufgestellten Zelten darf nicht geraucht werden.
7. Für Vereine und Gesellschaften, die sich zu einem Raucherverein zusammengeschlossen haben, gilt § 3 Abs. 7, der besagt, dass ausgenommen von Absatz 1 Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist, genutzt werden dürfen.